Donnerstag, 23.3.2023
Beschwerdewert bei eigener Forderung gegen Erbmasse

Der Beschwerdewert bemisst sich grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers. Dabei sind vom Wert eines Nachlasses auch prinzipiell alle unbestrittenen Verbindlichkeiten abzuziehen. Anders aber, so der Bundesgerichtshof, wenn der Berufungskläger selbst Inhaber der Forderung gegen den Nachlass ist. Diese dürfe bei der Berechnung des Beschwerdewerts nicht berücksichtigt werden.

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