Eine gegenüber einem nur wegen Kopf- und Magenschmerzen arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne schließt dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus. Der infektionsschutzrechtliche Entschädigungsanspruch greife nur bei entsprechendem Ansteckungs- und Krankheitsverdacht, entschied das Arbeitsgericht Aachen mit inzwischen rechtskräftigem Urteil am 30.03.2021.
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