Die auf Medienberichten fußende Befürchtung der Bewohner eines Hauses, der Geldautomat einer im Erdgeschoss betriebenen Bank könne gesprengt werden, begründet keinen Anspruch auf Beseitigung des Automaten. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.
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