Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Der Grundversorger müsse nicht alle Kunden zu gleichen Preisen beliefern, entschied das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 02.03.2022.
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