Verbraucherverband monierte Preisgestaltung
Der klagende Verbraucherverband hatte im Weg des einstweiligen Rechtschutzes die Antragsgegnerin als Energieversorgungsunternehmen, das die Grundversorgung von Haushaltskunden in bestimmten Gebieten vornimmt, wegen Unterlassung in Anspruch genommen. Die Vorgehensweise des Unternehmens, Haushaltskunden im Sinn des § 3 Nr. 22 EnWG zu unterschiedlichen Preisen zu beliefern und für die Unterscheidung allein auf das Datum des Vertragsschlusses abzustellen, stelle einen Verstoß gegen die Vorschriften des EnWG dar. Das Landgericht wies das Unterlassungsbegehren und den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Der Verbraucherverband legte Rechtsmittel ein - ohne Erfolg.
Grundversorger muss nicht alle Kunden zu gleichen Preisen beliefern
Das Oberlandesgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Ein Grundversorger müsse zwar nach § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG Allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt geben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen beliefern. Allerdings begründe dies keine Verpflichtung zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen. Vielmehr sei der in § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG normierte Grundsatz der Preisgleichheit nur dahingehend zu verstehen, dass die Lieferung der Energie zu den veröffentlichten Allgemeinen Preisen und nicht ohne Bezug dazu angeboten werde.
Benachteiligung aus sachlichem Grund
Zwar würden damit im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssten. Allerdings erfolge diese Benachteiligung aus einem sachlichen Grund. Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits (gegebenenfalls aus wirtschaftlicher Not) die Grundversorgung in Anspruch nähmen, erhöhte Preise bezahlen. Ein anderes Normverständnis - so wie von dem antragstellenden Verbraucherverband vertreten - führte darüber hinaus zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Versorgungsunternehmens.