Dass im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf SGB-II-Leistungen bei selbst bewohntem Wohneigentum die angemessene Größe von der aktuellen Bewohnerzahl abhängt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Eltern ausgezogener Kinder würden nicht diskriminiert, wenn sich dadurch die angemessene Wohnfläche reduziere. Die Vorschrift setze das Bedarfsdeckungsprinzip um, wonach im System der Grundsicherung staatliche Leistungen allgemein nachrangig gewährt werden.
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