Der Rechtsweg für den Regress eines Unfallversicherers gegen einen Durchgangsarzt richtet sich nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Laut Bundesgerichtshof sind hier grundsätzlich die Sozialgerichte zuständig, da Grundlage ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist. Erleide der Versicherer aber einen Haftungsschaden, indem er beispielsweise dem Arbeitgeber Entgeltfortzahlungen erstatte, so falle dies in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
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