Wegen seiner von der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt abweichenden Ansicht zu der Frage, ob die Coronaschutzverordnungen der Länder zulässigerweise auf
§ 32 IfSG in Verbindung mit
§ 28 IfSG gestützt werden konnten, hat der
Thüringer Verfassungsgerichtshof – eigenen Angaben zufolge erstmals in seiner Geschichte – beschlossen, zur Klärung via Divergenzvorlage das
Bundesverfassungsgericht anzurufen.
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