Mittwoch, 4.5.2022
BAG zur Betriebsrentenanpassung ohne Prüfpflicht des Arbeitgebers

Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse im Sinne von § 1b Abs. 3 BetrAVG abgewickelt und nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, kann eine Prüfpflicht des Arbeitgebers bezüglich einer Betriebsrentenanpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entfallen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 03.04.2022 entschieden. Zudem stellte das Gericht klar, dass die Regelung zum Höchstzinssatz mit EU-Recht vereinbar ist.

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