Mittwoch, 19.5.2021
Gesetzlicher Zinssatz bei Übergang von Betriebsrentenansprüchen auf PSV

Bei der nach § 46 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 45 Satz 1 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG, den Pensions-Sicherung-Verein, übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Rechtsstreit zwischen dem PSV und einem Insolvenzverwalter entschieden.

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