Gesetzlicher Zinssatz bei Übergang von Betriebsrentenansprüchen auf PSV

Bei der nach § 46 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 45 Satz 1 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG, den Pensions-Sicherung-Verein, übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Rechtsstreit zwischen dem PSV und einem Insolvenzverwalter entschieden.

PSV setzt Abzinsungszinssatz von 3,75 % an

Der Kläger ist der PSV. Der Beklagte ist der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter in dem am 01.10.2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin. Diese hatte ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt und gewährt. Im Insolvenzverfahren meldete der PSV gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf ihn übergegangene künftige Rentenansprüche aus diesen Zusagen umgerechnet auf einen Einmalbetrag zur Insolvenztabelle an. Den maßgeblichen Betrag hat der PSV unter Zugrundelegung eines Abzinsungszinssatzes von 3,75% ermittelt. Das entspricht dem bilanzrechtlich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen maßgeblichen Zinssatz für Oktober 2017 gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB.

Streit um Höhe des Abzinsungszinssatzes

Der Insolvenzverwalter hat die angemeldete Forderung nur zum Teil anerkannt und zur Insolvenztabelle festgestellt, sie im Übrigen bestritten. Die Differenz der bestrittenen Forderung ergibt sich daraus, dass der Beklagte den gesetzlichen Zinssatz von 4% gemäß § 246 BGB als Abzinsungszinssatz zugrunde gelegt hat. Der PSV verlangt gerichtlich die Feststellung weiterer 3.833 Euro - die bestrittene Differenz - zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der ehemaligen Arbeitgeberin.

Insolvenzverwalter vor BAG erfolgreich

Während der PSV in erster und zweiter Instanz obsiegte, hatte der beklagte Insolvenzverwalter vor dem BAG Erfolg. Dieses entschied, dass bei der nach § 46 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 45 Satz 1 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG, den PSV, übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO anzuwenden ist.

BAG bestätigt Zinssatz von 4%

Zwar sei in § 46 Satz 2 InsO bei wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer, aber bestimmtem Betrag – wie monatlichen Rentenleistungen – auf § 45 Satz 1 InsO verwiesen, der eine Schätzung des Einmalbetrags vorsieht. Insoweit ist laut BAG jedoch – nach versicherungsmathematischen Grundsätzen – nur die Dauer der Rentenleistungen zu schätzen; im Übrigen verbleibe es bei § 46 Satz 1 InsO. Das führe für die Frage der Abzinsung zur Anwendbarkeit des gesetzlichen Zinssatzes nach § 246 BGB in Höhe von 4%.

BAG, Urteil vom 18.05.2021 - 3 AZR 317/20

Redaktion beck-aktuell, 19. Mai 2021.