Werden einem Vorstand und Anteilseigner eines Unternehmens Vorteile für künftige Warenlieferungen angeboten, kann laut Bundesgerichtshof jedenfalls dann kein Bestechungsdelikt vorliegen, wenn die anderen Anteilseigner mit dieser Zuwendung einverstanden sind. Sie seien als Unternehmensinhaber bereits nicht vom Gesetzeswortlaut umfasst. Vielmehr sollten gerade sie geschützt werden.
Mehr lesenWerden einem Amtsträger, der sich für ein anderes Amt bei derselben Gemeinde bewirbt, Vorteile für künftige Diensthandlungen angeboten, kann ein Bestechungsdelikt vorliegen. Dies gilt laut Bundesgerichtshof jedenfalls dann, wenn diesem im Zeitpunkt der Tathandlung bereits aufgrund seiner derzeitigen Stellung ein weitreichender Aufgabenkreis zugewiesen ist.
Mehr lesenNach der sogenannten Maskenaffäre im Bundestag sollen für Abgeordnete künftig strengere Regeln gelten. Das Parlament beschloss am Freitag einen gemeinsamen Gesetzentwurf von CDU/CSU, SPD, Grünen und Linken, der Strafen bei Bestechung verschärft, die Annahme von Geldern verbietet und die Pflichten zur Offenlegung von Nebeneinkünften ausweitet.
Mehr lesenGeschäftsleute müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Rechtslage erkundigen und sich stets auf dem Laufenden halten. Der Bundesgerichtshof hob einen Freispruch wegen Bestechung auf, bei dem ein Buchhändler mehreren Schulen für Bücherverkäufe Geld gespendet hatte. Auch wenn er davon ausgegangen sei, dass dieses – seit 1997 verbotene – Geschäftsmodell legal sei, stelle dies keinen unvermeidbaren Verbotsirrtum dar.
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