Unzulässige Doppelbelastung: Eingezogene Bestechungsgelder mindern Umsatzsteuer

Freiheitsstrafe, Geld weg und dann klopft auch noch das Finanzamt an: Das ist einer zu viel, sagt der BFH. Eingezogene Bestechungsgelder müssten von der Umsatzsteuer abgezogen werden.

Der BFH hat klargestellt, dass strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer mindern. Dies soll verhindern, dass Personen, die durch Bestechungsgelder einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt haben, doppelt belastet werden: einmal durch die Einziehung der Gelder und ein weiteres Mal durch die Umsatzsteuer (Urteil vom 25.09.2024 - XI R 6/23).

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Diplom-Ingenieur von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen für seinen privaten Hausbau erhalten, ohne dass sein Arbeitgeber davon wusste. Diese Zuwendungen wurden als Bestechungsgelder eingestuft, und der Ingenieur wurde wegen Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung verurteilt. Die Bestechungsgelder wurden auf Anordnung des Gerichts nach §§ 73 ff. StGB eingezogen. Anschließend schlug dann jedoch auch das Finanzamt zu und behandelte die strafrechtlich relevanten Zuwendungen als steuerpflichtige Entgelte und erhob darauf Umsatzsteuer, ohne die eingezogenen Beträge zu berücksichtigen.

Das geht so nicht, entschied der BFH mit nun veröffentlichtem Urteil aus dem September. Die Bestechungsgelder seien zwar grundsätzlich auch bei der Umsatzsteuer zu berücksichtigen, jedoch müssten die eingezogenen Beträge die Bemessungsgrundlage mindern. Der Senat begründete dies mit der Rechtsprechung von BVerfG und EuGH, wonach der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 GRCh es gebiete, in derartigen Fällen die Bemessungsgrundlage zu mindern. Eine Doppelbelastung sei unzulässig, da der wirtschaftliche Vorteil bereits durch die Einziehung abgeschöpft werde. Es spiele dabei keine Rolle, dass der eingezogene Betrag in der Staatskasse verbleibe und nicht an die Unternehmerinnen und Unternehmer zurückgezahlt werde.

BFH, Urteil vom 25.09.2024 - XI R 6/23

Redaktion beck-aktuell, mam, 21. Februar 2025.

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