Einflussnahme auf Amtsträger durch Wahlkampfspende

Werden einem Amtsträger, der sich für ein anderes Amt bei derselben Gemeinde bewirbt, Vorteile für künftige Diensthandlungen angeboten, kann ein Bestechungsdelikt vorliegen. Dies gilt laut Bundesgerichtshof jedenfalls dann, wenn diesem im Zeitpunkt der Tathandlung bereits aufgrund seiner derzeitigen Stellung ein weitreichender Aufgabenkreis zugewiesen ist.

5.000 Euro Schmiergeld für Oberbürgermeister-Kandidat

Das Landgericht Regensburg hatte einen GmbH-Geschäftsführer wegen Bestechung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf an eine Baufirma bestand für die Kaufpreiszahlung die Bedingung, dass seitens der zuständigen Kommune eine Baugenehmigung für die Errichtung von Einzelhandelsflächen von 3.000 Quadratmetern und 1.500 Quadratmetern erteilt wird. Der Bebauungsplan schloss für den zweiten Bauabschnitt derartige Flächen aber aus. Daher vereinbarte der Angeklagte mit dem Geschäftsführer des Käufers, durch eine Spende von 5.000 Euro auf den SPD-Kandidaten für das Amt des Oberbürgermeisters einzuwirken, um ihn so zu einer günstigeren Änderung des Bebauungsplans zu veranlassen. Vor der von diesem gewonnenen Stichwahl veranlasste der andere Gesellschafter die Überweisung des Geldes an den SPD-Ortsverein, über den der Anwärter seinen Wahlkampf organisierte. Zuvor war er bereits als dritter Bürgermeister der Stadt tätig und vertrat gelegentlich den Vorsitz im städtischen Planungsausschuss. Er wusste nicht, dass es sich um eine Einflussspende handelte. Der Angeklagte legte beim BGH Revision ein – ohne Erfolg.

BGH: Sonderpflichten zum Schutze der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes

Nach Auffassung des 6. Strafsenats können auch Vorteile für künftige Diensthandlungen in einem zum Zeitpunkt der Tathandlung noch nicht ausgeübten Amt eine Bestechung darstellen. Offen sei zwar, ob dies grundsätzlich so sei, jedenfalls seien aber Spenden für einen Amtsinhaber, der sich um seine Wiederwahl bemühe, vom Tatbestand erfasst. Laut BGH kann diese Konstellation auf einen Bewerber übertragen werden, der jetzt bereits in anderer Stellung ein Amt bei dem Arbeitgeber innehabe und in einem weitreichenden Aufgabenbereich tätig sei. In beiden Fällen habe der Betroffene aufgrund seiner Stellung Sonderpflichten zum Schutze der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes. Er könne sich durch die Annahme der Vorteile gewillt zeigen, sich im Falle seiner Wahl durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Als Amtsträger im Dienst der Stadt habe, unabhängig von internen Zuständigkeitsverteilungen, eine allgemeine Zuständigkeit des Bürgermeisters für Aufgaben bestanden, die sich mit dem Tätigkeitsbereich der Firma habe überschneiden können. Denn nach Art. 39 Abs. 2 BayGO habe die Möglichkeit bestanden, ihn als dritten Bürgermeister mit Verwaltungsaufgaben zu betrauen, die auch dieses Unternehmen hätten betreffen können. Eine konkrete Zuständigkeit habe es sogar gegeben, wenn er den Oberbürgermeister im Planungsausschuss vertreten habe (Art. 39 Abs. 1 BayGO). Mit der Annahme der Spende könne die Verwaltung, für die er tätig werde, als "käuflich" angesehen werden.

BGH, Beschluss vom 01.06.2021 - 6 StR 119/21

Redaktion beck-aktuell, 21. Juli 2021.