Eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichte Berufungsschrift, die weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde, ist als unzulässig zu verwerfen. Dies hat das Pfälzische OLG Zweibrücken entschieden.
Mehr lesenEin falsches Aktenzeichen und ein unzutreffendes Verkündungsdatum stehen einer zulässigen Berufung nicht zwingend entgegen. Entscheidend ist aus Sicht des Bundesgerichtshofs, dass das angegriffene Urteil eindeutig erkennbar ist. Dies war hier der Fall, weil die Parteien beim Landgericht nur ein Verfahren gegeneinander geführt haben, in dem ein Urteil ergangen war.
Mehr lesenIst aus einer Berufungsschrift nicht klar erkennbar, für wen das Rechtsmittel eingelegt wurde, muss das Gericht dies auch durch Auslegung des Schriftsatzes und sonstiger vorliegender Unterlagen klären. Drängt sich danach der richtige Berufungskläger auf, darf laut Bundesgerichtshof trotz Verwechslung der Parteien durch den Anwalt das Rechtsmittel nicht verworfen werden.
Mehr lesenAus einer Berufungsschrift muss sich klar ergeben, für wen das Rechtsmittel eingelegt wurde. Vertritt ein Anwalt mehrere unterlegene Streitgenossen und benennt den Rechtsmittelführer nicht, gibt es laut Bundesgerichtshof keine Vermutung dafür, dass sich alle gegen das Urteil wehren wollen.
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