Identifizierbarkeit des angegriffenen Urteils
Lorem Ipsum
© NAMPIX / stock.adobe.com

Ein falsches Aktenzeichen und ein unzutreffendes Verkündungsdatum stehen einer zulässigen Berufung nicht zwingend entgegen. Entscheidend ist aus Sicht des Bundesgerichtshofs, dass das angegriffene Urteil eindeutig erkennbar ist. Dies war hier der Fall, weil die Parteien beim Landgericht nur ein Verfahren gegeneinander geführt haben, in dem ein Urteil ergangen war.

Erfolgreicher Unterlassungsantrag

Eine Person hatte sich gegen den Zwang gewehrt, sich bei Nutzung von Angeboten der DB-Vertriebsgesellschaft als Mann oder Frau einzustufen. Sie wollte auch in Anschreiben und auf Fahrkarten nicht so angesprochen werden. Das LG Frankfurt am Main gab ihr Recht. Bei Einlegung der Berufung durch das Unternehmen kam es zu Problemen: Das Aktenzeichen wurde falsch wiedergegeben und das Verkündungs- und Zustellungsdatum stimmten nicht. Da auch keine Kopie des Urteils mitgeschickt worden war, erfuhr das OLG Frankfurt am Main dies erst, als die Vorinstanz ihm die angeforderte Entscheidung nicht schicken konnte. Auf Rückfrage teilte der Vertreter der Vertriebsgesellschaft am nächsten Tag das richtige Aktenzeichen mit. Zwischenzeitlich war die Einlegungsfrist bereits abgelaufen. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde war beim BGH erfolgreich.

Erkennbarkeit des Falls

Die Berufungsschrift entsprach auch aus Sicht der Karlsruher Richter nicht den üblichen Anforderungen. Gleichwohl sei durch die Verwerfung der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden. Solange aufgrund der Gesamtumstände für Gericht und Gegner klar sei, welches Verfahren betroffen sei, und gegen welche Entscheidung sich das Rechtsmittel richte, führten Ungenauigkeiten nicht zur Unzulässigkeit. Der X. Zivilsenat verwies darauf, dass hier zwischen den Parteien beim Landgericht Frankfurt am Main nur ein Verfahren anhängig war und nur ein Urteil ergangen war – was somit eindeutig identifizierbar war. Da die entscheidenden Angaben mit den Parteibezeichnungen von Anfang an vorgelegen hätten, sei es auch unproblematisch, dass das richtige Aktenzeichen erst nach Ablauf der Einlegungsfrist bekannt geworden sei.

BGH, Beschluss vom 14.03.2023 - X ZB 4/22

Redaktion beck-aktuell, 8. Mai 2023.