Berufungseinlegung per beA nur mit Signatur

Eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichte Berufungsschrift, die weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde, ist als unzulässig zu verwerfen. Dies hat das Pfälzische OLG Zweibrücken entschieden.

Eine Rechtsanwältin legte für ihre Mandantin per beA Berufung beim OLG Zweibrücken ein, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden. Die Berufungsschrift endete zudem lediglich mit der Zeile "Rechtsanwältin" ohne Unterschrift oder Namensnennung. Das OLG Zweibrücken hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form eingelegt worden sei (Beschluss vom 04.12.2023 – 9 U 141/23).

Der Berufungsschriftsatz sei weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur noch mit einer einfachen Signatur durch Wiedergabe des Namens am Ende des Textes gezeichnet worden. Dass der Name im Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei zu finden sei, genüge nicht. Hierdurch sei nicht gewährleistet, dass die Person, die durch ihre Unterschrift Verantwortung für den Inhalt übernommen habe, die gleiche Person gewesen sei wie die, die das Dokument an das Gericht übermittelt habe.

Die Rechtsanwältin hat gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt. Die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2023 - 9 U 141/23

Redaktion beck-aktuell, ak, 9. Januar 2024.