Dienstag, 26.10.2021
Arbeitsvertragliche Befristung in elektronischer Form regelmäßig unwirksam

Ein nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt nicht den Formvorschriften für die wirksame Vereinbarung einer Befristung, wenn die verwendete Signatur nicht den besonderen europäischen Anforderungen über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste entspricht. In einem solchen Fall gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wie das Arbeitsgericht Berlin entschied.

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