Arbeitsvertragliche Befristung in elektronischer Form regelmäßig unwirksam

Ein nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt nicht den Formvorschriften für die wirksame Vereinbarung einer Befristung, wenn die verwendete Signatur nicht den besonderen europäischen Anforderungen über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste entspricht. In einem solchen Fall gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, wie das Arbeitsgericht Berlin entschied.

Befristeten Arbeitsvertrag mit elektronischer Signatur unterzeichnet  

Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im vorliegenden Fall schlossen der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag unter Verwendung einer elektronischen Signatur.

Elektronische Signatur hält Schriftformerfordernis nicht ein

Das ArbG hat entschieden, dass die verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genügt. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor.

Wirksamkeit nur bei Zertifizierung des genutzten Systems

Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam, der Arbeitsvertrag gelte gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

ArbG Berlin, Urteil vom 28.09.2021 - 36 Ca 15296/20

Redaktion beck-aktuell, 26. Oktober 2021.