Der Betreiber einer Suchmaschine ist nur dann verpflichtet, einem Auslistungsantrag stattzugeben, wenn hinreichend belegt wird, dass die im Suchergenis aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind. Laut Bundesgerichtshof sind die Suchmaschinen-Betreiber aber nicht verpflichtet, diesbezüglich selbst zu ermitteln und auf die Betroffenen zuzugehen.
Mehr lesenEin wegen Raubmordes verurteilter Mann muss es nicht dulden, dass sein Name mehr als 30 Jahre nach der Tat über eine Suchanfrage auf Google direkt zu einem seinerzeit erschienenen Artikel über das Verbrechen führt. Entscheidend ist laut Bundesgerichtshof, dass der Schutzanspruch des Klägers schwerer wiegt als etwa das Recht der Öffentlichkeit auf Information. Anderes könne nur gelten, wenn das Suchergebnis durch Zeitablauf so weit nach hinten gerückt sei, dass es dem normalen Internetnutzer nicht mehr auffalle.
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