Auslistungsbegehren gegen Google teilweise erfolgreich
Lorem Ipsum
© Hauke-Christian Dittrich

Der Betreiber einer Suchmaschine ist nur dann verpflichtet, einem Auslistungsantrag stattzugeben, wenn hinreichend belegt wird, dass die im Suchergenis aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind. Laut Bundesgerichtshof sind die Suchmaschinen-Betreiber aber nicht verpflichtet, diesbezüglich selbst zu ermitteln und auf die Betroffenen zuzugehen.

Identifizierende kritische Berichterstattung über Finanzdienstleister

Der Kläger ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin war seine Lebensgefährtin und Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, "durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen", erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten. Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde kritisch mit dem Vorwurf berichtet, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein “Schutzgeld“ die Berichte zu löschen beziehungsweise die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger machen geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. 

Klarstellung durch den EuGH

Sie begehren von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als Vorschaubilder ("thumbnails") anzuzeigen. Die Beklagte erklärte, den Wahrheitsgehalt der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können. Die Klage war in den Instanzen erfolglos. Der mit der Revision befasste Bundesgerichtshof hatte das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung von Fragen zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO gebeten. Dieser hatte daraufhin entschieden, dass der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet sei, einem Auslistungsantrag stattzugeben, wenn hinreichend belegt sei, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig seien. Hinsichtlich der Vorschaubilder sei dem Informationswert dieser Fotos Rechnung zu tragen, zwar unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, aber unter Berücksichtigung jedes Textelements, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann.

BGH gibt Revision teilweise statt – Google muss Vorschaubilder auslisten

Unter Berücksichtigung der Vorabentscheidung hat der Bundesgerichtshof der Revision jetzt teilweise stattgegeben. Die streitigen Verweise auf die genannten Artikel seien – wie vorinstanzlich entschieden – nicht zu beanstanden, da es bei einem Artikel bereits an dem notwendigen Bezug zu der Person des Klägers gefehlt habe und es die Kläger hinsichtlich der beiden anderen Artikel versäumt hätten, einen Nachweis über die offensichtliche Unrichtigkeit der enthaltenen Informationen zu erbringen. Die Beklagte müsse aber die Vorschaubilder auslisten, da die Anzeige der für sich genommen nicht aussagekräftigen Fotos der Kläger als Vorschaubilder ohne jeden Kontext nicht gerechtfertigt sei.

BGH, Urteil vom 23.05.2023 - VI ZR 476/18

Redaktion beck-aktuell, 23. Mai 2023.