Entfernung von Links aus Suchergebnislisten
Ein zu lebenslanger Haft verurteilter Mörder verlangte von der Internet-Suchmaschinenbetreiberin Google, es zu unterlassen, einen Ergebnislink zu seiner Person anzuzeigen. Bei Eingabe seines Vor- und Nachnamens erschien ein Link zu einem Artikel, der 1988 in einem Nachrichtenmagazin erschienen und im Online-Archiv über dessen Webseite zugänglich war. Der Bericht thematisierte die Hintergründe der Tat (Mord an drei Menschen) und enthielt biografische Ausführungen. Die Parteien lagen im Streit, ob der Link zum Artikel immer an derselben Stelle (so der Kläger) oder sich an ständig wechselnder Position befand, dabei mit zunehmendem Zeitablauf immer weiter hinten (so die Beklagte). Neben dem Link auf den Artikel erschienen in der Suchmaschine bei Eingabe des Namens verschiedene Ergebnisse zu anderen Personen. Der Mann beantragte bei dem Technologiekonzern die Löschung des Links aus den Suchergebnissen – vergeblich. Auch beim Landgericht Karlsruhe sowie beim dortigen Oberlandesgericht scheiterte er mit seinem Anliegen, da seine Interessen keineswegs überwögen, so die Gerichte. Er müsse primär gegen das Presseorgan vorgehen. Die Revision beim BGH hatte vorerst Erfolg.
Zeitablauf seit Tatbegehung ist entscheidend
Dem VI. Zivilsenat zufolge kann der Verurteilte einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auslistung des Ergebnislinks ausschließlich aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO haben. Der Kläger müsse sich dabei nicht von vorneherein darauf verweisen lassen, vorrangig das Presseorgan, das für den von der Betreiberin verlinkten Artikel verantwortlich sei, in Anspruch nehmen zu müssen. Der Auslistungsanspruch erfordere eine umfassende Grundrechtsabwägung. Die Grundrechte des Klägers dürften laut den obersten Zivilrichtern nicht hinter den Grundrechten der Suchmaschinenbetreiberin und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und des für den verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgans zurücktreten. Vor allem die lange Zeit, die seit dem Erscheinen des Artikels vergangen sei, spiele hier eine entscheidende Rolle. Der Schutzanspruch des Klägers wiege längst schwerer als etwa das Recht der Öffentlichkeit auf Information. Dass der Mann über seinen Namen auch 30 Jahre nach der Tat noch gefunden werden könne, sei nicht gerechtfertigt. Der BGH verwies die Sache daher an das OLG zurück. Es müsse beachten, dass grundrechtlich geschützte Interessen des Klägers nicht schon dann zurücktreten müssten, wenn der Beitrag nicht stets an prioritärer Stelle erscheint, sondern erst dann, wenn ausgehend von dem (gegebenenfalls wechselnden) Standort des Beitrags keine ernstliche Gefahr mehr bestehe, dass eine namensbezogene Suche erfolgreich sei. Das sei der Fall, wenn der Beitrag auf der Ergebnisliste so weit nach hinten gerückt sei, dass ihn der normale Internetnutzer bei einer Namenssuche nicht mehr zur Kenntnis nehmen werde.