Der Ausgleichsanspruch von Fluggästen wegen großer Verspätung gilt auch bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen, bei dem die Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Bei der Beurteilung, ob es sich um "direkte Anschlussflüge" handelt, komme es nicht auf eine Rechtsbeziehung zwischen den beteiligten Fluggesellschaften an, sondern nur darauf, ob eine einheitliche Buchung vorliege, entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Mehr lesenWohnungseigentümer haften untereinander nur für Schäden, wenn diese durch ein defektes Gerät oder Bauteil zumindest mitverursacht wurden. Das Einfrieren einer innen liegenden Leitung alleine erlaubt dabei nicht den Rückschluss auf eine mangelhafte Isolierung. Wenn dagegen ein Mieter durch fehlerhafte Bedienung allein verantwortlich ist, so der Bundesgerichtshof, kann dies dem Eigentümer nicht zugerechnet werden.
Mehr lesenDie bloße Umleitung eines Fluges zu einem Ausweichflughafen, der in der Nähe des ursprünglichen Zielflughafens liegt, begründet keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichsleistung. Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts Priit Pikamäe muss die Airline jedoch von sich aus anbieten, die Kosten für die Beförderung zum in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder einem sonstigen mit dem Fluggast vereinbarten Zielort zu übernehmen.
Mehr lesenEin Vertragshändler kann nach Vertragsende einen Ausgleichsanspruch nur auf den Mehrwert des für seinen Lieferanten geschaffenen Kundenstamms stützen. Der Rohertrag des Lieferanten aus Geschäften mit Neukunden sagt hierüber nichts aus. Daher besteht insoweit kein Auskunftsanspruch. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.09.2020 entschieden.
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