Streit um vierstündige Verspätung eines direkten Anschlussflugs bei USA-Reise
Ein Fluggast erwarb über ein Reisebüro ein e-Ticket über drei Flüge von Stuttgart über Zürich und Philadelphia nach Kansas City. Der erste Flug von Stuttgart nach Zürich wurde von Swiss International Air Lines durchgeführt, während die beiden Anschlussflüge von American Airlines durchgeführt wurden. Auf den Bordkarten für diese Flüge war die Nummer des elektronischen Flugscheins verzeichnet. Außerdem war auf dem Flugschein American Airlines als Dienstleistungserbringerin angegeben, und der Flugschein war mit einer einheitlichen Buchungsnummer für die gesamte Strecke versehen. Darüber hinaus stellte das Reisebüro eine Rechnung aus, die einen Gesamtpreis für die gesamte Strecke sowie für den Rückflug auswies. Die ersten beiden Flüge fanden planmäßig statt. Der Flug von Philadelphia nach Kansas City dagegen war bei der Ankunft um mehr als vier Stunden verspätet.
BGH bittet EuGH um Klärung des Begriffs "direkte Anschlussflüge"
Vor den deutschen Gerichten klagte flightright, eine Gesellschaft für Rechtshilfe für Fluggäste, an die die durch diese Verspätung entstandenen Ansprüche abgetreten worden waren, gegen American Airlines auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro nach der Verordnung Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Auslegung dieser Verordnung, insbesondere zum Begriff "direkte Anschlussflüge" vorgelegt.
EuGH: Ausgleichsanspruch gilt für alle Flüge einer einzigen Buchung
Der EuGH hat entschieden, dass der Begriff "direkte Anschlussflüge" mehrere Flüge bezeichne, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs eine Gesamtheit darstellten. Eine solche Gesamtheit liege vor, wenn die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung gewesen, also von einem Reisebüro zusammengefasst wurden, das für diesen Vorgang einen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat. Dies sei vorliegend der Fall.
Keine Rechtsbeziehung zwischen Fluggesellschaften erforderlich
Die Verordnung Nr. 261/2004 enthalte zudem keine Bestimmung, wonach die Einstufung als Flug mit direkten Anschlussflügen davon abhänge, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen den ausführenden Luftfahrtunternehmen bestehen müsse. Eine solche zusätzliche Bedingung würde dem Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste zuwiderlaufen, da dadurch namentlich deren Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung ihres Fluges beschränkt werden könnte.