Wasserschäden durch Rohrbruch in Arztpraxis
Ein Gebäudeversicherer machte aus übergegangenem Recht einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch von 73.137 Euro wegen eines Wasserschadens geltend. Die Versicherungsnehmerin bewirtschaftete in dem aus zwei Einheiten bestehenden Gebäude einen Gastronomiebetrieb, in der anderen Einheit befand sich eine Zahnarztpraxis. Ursprünglich gehörte das Grundstück ihrem Vater und dem anderen Wohnungseigentümer gemeinsam. In der Nacht vom 20. zum 21.12.2009 brach in der Praxis bei Außentemperaturen von -20 °C eine Kaltwasserleitung. Sie war von den früheren Eigentümern in einem nachträglich eingebauten Podest lose verlegt worden und führte zu einem Zahnarztstuhl. Es entstanden Wasserschäden im Restaurant, die von der Assekuranz reguliert wurden.
Vorinstanzen bejahten Ausgleichsanspruch
Das AG Nordhausen gab der Klage statt. Die Berufung hatte vor dem LG Gera keinen Erfolg, da ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus übergegangenem Recht nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gegeben sei. Dieser Anspruch stehe auch Sondereigentümern gegenseitig zu, soweit vom Teileigentum ausgehende Gefahren zu Schäden beim anderen führten.
BGH: Verantwortlichkeit für Handlungen des Mieters klärungsbedürftig
Der BGH verwies die Sache an das LG zurück. Dem V. Zivilsenat zufolge lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob der Vermieter als Störer für die entstandenen Schäden verantwortlich ist. Das LG habe die eingeschränkte Verantwortlichkeit des Eigentümers für Handlungen seines Mieters nicht in den Blick genommen, so die Kritik des BGH. Aus Sicht der Richter wäre der Miteigentümer nicht verantwortlich für den Schaden, wenn dieser ausschließlich auf ein fehlendes Beheizen der Räumlichkeiten zurückzuführen sein sollte. Davon, dass ein Mieter die Räume auch bei strengem Frost nicht beheize, müsse der Vermieter ohne besondere Anhaltspunkte nicht ausgehen. Allein der Umstand, dass eine innen liegende Leitung eingefroren sei, erlaube nicht den Rückschluss auf eine mangelhafte Isolierung. Seien allerdings Mängel vorhanden, hafte der Eigentümer - gegebenenfalls mit dem Mieter zusammen.