Flug von Berlin Tegel nach Berlin Schönefeld umgeleitet
Ein Fluggast von Austrian Airlines fordert von der Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichsleistung in Höhe von 250 Euro, weil sein Flug von Wien nach Berlin vom Zielflughafen Tegel zum Berliner Flughafen Schönefeld umgeleitet wurde. In Tegel durfte nicht mehr gelandet werden, weil aufgrund einer Verspätung schon das Nachtflugverbot galt. Die Landung in Schönefeld erfolgte schließlich 58 Minuten später als ursprünglich für Tegel vorgesehen. Zudem ist Schönefeld 24 Kilometer oder 41 Minuten von der Wohnung des Fluggasts entfernt, während die Entfernung zwischen Tegel und seiner Wohnung 8 Kilometer oder 15 Minuten beträgt. Austrian Airlines bot dem Fluggast keinen Ersatztransport von Schönefeld nach Tegel an.
Generalanwalt: Kein Ausgleichsanspruch
Austrian Airlines weigerte sich, die von dem Fluggast begehrte Entschädigung zu zahlen. Das mit dem Rechtsstreit befasste Landesgericht Korneuburg (Österreich) legte dem Europäischen Gerichtshof eine Reihe von Fragen nach der Auslegung der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) vor. In seinen Schlussanträgen, die einen Teil dieser Fragen betreffen, schlägt Generalanwalt Pikamäe dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass dem Fluggast bei Landung eines Flugzeugs auf einem anderen Zielflughafen, der sich aber an demselben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region befindet, kein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung des Fluges zustehe. Der Unionsgesetzgeber habe nämlich diesen Fall nicht als Annullierung angesehen. Ein Ausgleichsanspruch entstehe nur, wenn der Fluggast wegen der Umleitung den in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder den anderen nahegelegenen, mit dem Luftfahrtunternehmen vereinbarten Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreiche.
Kosten für Beförderung zu ursprünglichem Zielflughafen zu übernehmen
In diesem Rahmen müsse die Fluggesellschaft von sich aus dem Fluggast anbieten, die Kosten für die Beförderung zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahegelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort zu übernehmen. Eine solche Übernahme sei nämlich in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen, und der Fluggast, der sich an einem anderen Flughafen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen wiederfinde, sei in einer Situation, in der er Unterstützungsleistungen benötige. Damit stehe dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Beträge zu, die sich als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um das Versäumnis der Fluggesellschaft auszugleichen.