Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, sind Arbeitszeit im Sinn des Arbeitszeitgesetzes, entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Verweis auf die Arbeitszeit-Richtlinie. Nach der europarechtlichen Begriffsbestimmung sei entscheidend, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt, was das Gericht hier bejaht hat.
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