Mittwoch, 18.10.2023
Arbeit auf Abruf: Ohne vertragliche Regelung gelten 20 Stunden als vereinbart
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt nach der gesetzlichen Regelung eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Eine abweichende Auslegung kommt laut BAG nur in Ausnahmefällen in Betracht. Mehr lesen