Gut für einen Arbeitnehmer, wenn die Arbeitsgerichte seiner Kündigungsschutzklage stattgegeben haben: Er behält den Job, und der Arbeitgeber muss ihm Gehalt nachzahlen. Allerdings: Der zu Unrecht Geschasste muss sich anrechnen lassen, was er in der Zwischenzeit an Unterstützung aus Sozialkassen erhalten oder anderweitig verdient hat – oder zumindest hätte verdienen können. Ein solcher Mitarbeiter in Leitungsfunktion konnte heute das Bundesarbeitsgericht nicht davon überzeugen, dass Führungskräfte wie er sich generell nicht beim Arbeitsamt melden müssen.
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