Donnerstag, 16.7.2020
Arbeitgeber auch im Ausland tätiger Lkw-Fahrer nach tatsächlichen Verhältnissen zu bestimmen

Arbeitgeber im internationalen Güterkraftverkehr tätiger Lkw-Fahrer ist in Bezug auf das anzuwendende System der sozialen Sicherheit das Unternehmen, das diesen Fahrern gegenüber tatsächlich weisungsbefugt ist, ihre Lohnkosten trägt und tatsächlich befugt ist, sie zu entlassen. Dieses Unternehmen müsse nicht unbedingt das sein, mit dem die Fahrer den Arbeitsvertrag geschlossen haben und das formal als Arbeitgeber angegeben wird, betont die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs.

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