Montag, 3.4.2023
Hinreichend bestimmter Beschwerdeantrag gegen "korrekturbedürftigen" Unterhaltstitel

Auch wenn eine Beschwerde keinen ausformulierten Antrag enthält, sondern die amtsgerichtliche Entscheidung lediglich als "korrekturbedürftig" bezeichnet, sind die Anforderungen an einen bestimmten Sachantrag erfüllt. Die Bereitschaft des Unterhaltspflichtigen, monatlich rund 300 Euro zu zahlen, ändert laut Bundesgerichtshof nichts an seinem erstinstanzlichen Abweisungsantrag. Eine ausdrückliche Beschränkung liege darin jedenfalls nicht.

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