Unterhaltspflichtiger will keinen Kindesunterhalt zahlen
Ein unterhaltspflichtiger Mann wehrte sich gegen seine Verpflichtung, Kindesunterhalt zu zahlen. Das Amtsgericht Fulda hatte dem Abänderungsantrag der Mutter am 03.03.2021 vollumfänglich stattgegeben. Gegen die ihm am 07.04.2021 zugestellte Entscheidung legte der Vater – mit rechtsanwaltlicher Hilfe - am 25.04.2021 Beschwerde ein. Der Schriftsatz enthielt jedoch keinen ausformulierten Antrag, sondern bezeichnete die amtsgerichtliche Entscheidung wegen noch vorzunehmender Einkommensabzüge als "korrekturbedürftig".
OLG fehlt bestimmter Antrag
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwarf die Beschwerde als unzulässig, da nicht binnen der bis zum 07.06.2021 laufenden Beschwerdebegründungsfrist ein bestimmter Antrag nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG gestellt worden sei. Die innerhalb dieser Frist eingegangenen Schriftsätze des Beschwerdeführers ergäben nicht eindeutig, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden solle. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im abzuändernden Ausgangsbeschluss kein dynamischer Titel geschaffen, sondern ein gleichbleibender Betrag von monatlich 251 Euro tituliert worden sei. Es werde in keiner Weise klar, welchen Kindesunterhalt der Antragsgegner ab wann zu zahlen bereit sei und inwiefern er die erstinstanzliche Entscheidung gegen sich stehen lasse. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners beim BGH hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung.
Keine ausdrückliche Beschränkung des Rechtsmittels
Der Beschwerdeantrag des Antragsgegners genügt dem XII. Zivilsenat zufolge den Erfordernissen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Er habe die Beschwerde in vollem Umfang eingelegt. Auch aus seiner Beschwerdebegründung ergebe sich keine ausdrückliche Beschränkung des Rechtsmittels. Dass er vor dem Familiengericht (Einigungs-)Bereitschaft signalisiert habe, einen monatlichen Unterhalt zwischen 300 Euro und 322 Euro zu zahlen, ändere nichts daran, dass er bis zum Abschluss der ersten Instanz an seinem Abweisungsantrag festgehalten habe. Mangels einer ausdrücklich erklärten Beschränkung der Beschwerde sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen erstinstanzlichen Antrag in der Rechtsmittelinstanz weiterverfolge. Ob die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung hinreichend substanziiert sind, müsse das OLG nunmehr prüfen.