Eine Bewilligung von Sonntagsarbeit muss so bestimmt sein, dass dem Arbeitgeber die Entscheidung, an welchen Sonntagen gearbeitet werden darf, nicht selbst überlassen wird. Außerdem entschied das VG Osnabrück, dass zuvor die Wochenarbeitszeit weitgehend ausgenutzt worden sein muss, das gelte auch für Nachtzeiten.
Auch wenn eine Beschwerde keinen ausformulierten Antrag enthält, sondern die amtsgerichtliche Entscheidung lediglich als "korrekturbedürftig" bezeichnet, sind die Anforderungen an einen bestimmten Sachantrag erfüllt. Die Bereitschaft des Unterhaltspflichtigen, monatlich rund 300 Euro zu zahlen, ändert laut Bundesgerichtshof nichts an seinem erstinstanzlichen Abweisungsantrag. Eine ausdrückliche Beschränkung liege darin jedenfalls nicht.
Mehr lesenSollen nicht räumlich zusammengefasste Gegenstände einer bestimmten Gattung übereignet werden, ist das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot nur dann gewahrt, wenn klar ist, auf welche einzelnen Gegenstände sich die Vertragspartner beziehen. Flüssiggastanks, die nicht näher bezeichneten Kunden überlassen werden, genügen diesen Anforderungen laut Bundesgerichtshof jedenfalls nicht.
Mehr lesenDer Straftatbestand des 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, der sogenannte Einzelrennen unter Strafe stellt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Gesetzgeber habe den Tatbestand hinreichend konkretisiert und so dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG Genüge getan. Dies gelte auch für das subjektive Tatbestandsmerkmal "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen".
Mehr lesenDas Bürgerbegehren "Rettet das Freibad Wittlich" zur Erhaltung der dortigen Freibadbecken ist unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und eine Klage der Bürgerinitiative abgewiesen. Die zur Abstimmung gestellte Frage sei weder hinreichend bestimmt noch einer abschließenden Entscheidung zugänglich, so das VG.
Mehr lesenDie Corona-Allgemeinverfügung des Landkreises Limburg-Weilburg ist insoweit rechtswidrig, als dort der Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge auf den Umkreis von 15 Kilometern des Wohnortes (politische Gemeinde) beschränkt wird. Denn insoweit sei die Verfügung zu unbestimmt – die Betroffenen könnten nicht eindeutig erkennen, was von ihnen verlangt werde, so das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Als rechtmäßig erachtete es in dem Eilverfahren dagegen die in der Verfügung angeordneten nächtlichen Ausgangsbeschränkungen.
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