Ein Luftfahrtunternehmen ist bei Verspätungen gehalten, Reisenden bei ausreichender Kapazität einen Ersatzflug anzubieten. Wenn dort Störungen auftreten, muss die Fluglinie laut Bundesgerichtshof gleichwohl eine anderweitige Beförderung darlegen. Nur so lasse sich beurteilen, ob mögliche Maßnahmen zumutbar waren.
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