Airline muss anderweitige Beförderung darlegen

Ein Luftfahrtunternehmen ist bei Verspätungen gehalten, Reisenden bei ausreichender Kapazität einen Ersatzflug anzubieten. Wenn dort Störungen auftreten, muss die Fluglinie laut Bundesgerichtshof gleichwohl eine anderweitige Beförderung darlegen. Nur so lasse sich beurteilen, ob mögliche Maßnahmen zumutbar waren.

Zwanzig Stunden Flugverspätung

Vier Urlauber wollten von Santa Clara (Cuba) nach München fliegen. Dort kamen sie allerdings erst mit mehr als zwanzig Stunden Verspätung an. Denn nachdem ein Unwetter den Flughafen des Abflugorts zerstört hatte, wurde die Familie zunächst auf einen Ersatzflug ab Varadero (Cuba) umgebucht. Die Ersatzmaschine musste aber wegen eines medizinischen Notfalls eines anderen Passagiers außerplanmäßig in Miami (USA) zwischenlanden. Zudem musste das Flugzeug einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden. Aber auch dann konnte es nicht sofort weitergehen: Die Besatzung musste erst die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten. Der Kläger verlangte deshalb für sich, seine Frau und zwei Töchter 2.400 Euro Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft.

LG: Ankunftsverspätung hätte nicht verhindert werden können

Während die Airline  vom AG Erding antragsgemäß verurteilt wurde, wies das LG Landshut die Klage ab. Eine schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Erkrankung eines Fluggasts stelle einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung (Fluggastrechte-VO) dar. Die Klage sei nicht schon deshalb begründet, weil die Airline nichts zur Möglichkeit einer Ersatzbeförderung vorgetragen habe. Von ihr könne nicht verlangt werden, jeden einzelnen Fluggast auf eine schnellstmögliche Verbindung umzubuchen, um sich von der Pflicht zur Ausgleichszahlung zu befreien.

Darlegungspflicht der Fluglinie

Der X. Zivilsenat verwies nun die Sache nach Landshut zurück. Entgegen der Ansicht des LG hätte das Flugunternehmen zu weiteren Möglichkeiten einer Ersatzbeförderung vortragen müssen. Denn es gehöre zu den gebotenen Maßnahmen, einem Fluggast eine andere direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, sofern nicht die Durchführung für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten ein untragbares Opfer darstelle. Der Vortrag der Beklagten sei auch nicht bereits deshalb entbehrlich, weil die für die Verspätung verantwortlichen Störungen auf einem Ersatzflug eingetreten seien.

BGH, Urteil vom 10.11.2022 - X ZR 97/21

Redaktion beck-aktuell, 22. Dezember 2022.