Widerruft ein Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests, ist dies keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung. Dies entschied das ArbG Siegburg im Fall eines schwerbehinderten Mannes, der sich auf eine Ausbildungsstelle als Straßenwärter beworben hatte.
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