Die Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder kann einen Access-Provider nicht zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote im Internet verpflichten, wenn dieser als Zugangsvermittler kein "verantwortlicher Diensteanbieter" im Sinne des Telemediengesetzes ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden. Der Access-Provider habe die Übermittlung der Inhalte weder veranlasst noch habe er diese oder den Adressaten ausgewählt.
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