Eine Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen war mit ihrer Klage gegen eine Sperrungsanordnung der Glücksspielaufsicht für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet erfolgreich. Für eine solche Anordnung fehlt laut Verwaltungsgericht Koblenz die Rechtsgrundlage, insbesondere könne sie nicht auf den Glücksspielstaatsvertrag 2021 gestützt werden. Die als Zugangsvermittlerin auftretende Klägerin sei schon kein verantwortlicher Diensteanbieter.
Mehr lesenDie Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder kann einen Access-Provider nicht zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote im Internet verpflichten, wenn dieser als Zugangsvermittler kein "verantwortlicher Diensteanbieter" im Sinne des Telemediengesetzes ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden. Der Access-Provider habe die Übermittlung der Inhalte weder veranlasst noch habe er diese oder den Adressaten ausgewählt.
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