Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Tatvorwürfe gegen einen Drahtzieher sogenannter "Cum-/Ex"-Geschäfte in einem Ablehnungsbeschluss über eine Haftbeschwerde nicht nur als Steuerhinterziehung, sondern auch als gewerbsmäßigen Bandenbetrug gewertet. Für die Geschäfte habe eine größere Anzahl von Personen verzahnt in einem bestimmten Zeitfenster abgestimmte Finanztransaktionen vornehmen müssen.
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