Das Jobcenter muss einer Leistungsbezieherin vollständige Einsicht in ein Anzeigeschreiben gewähren, wenn dieses falsche beziehungsweise nicht erweisliche Tatsachen und Pöbeleien enthält. In einem solchen Fall trete der Schutz des Behördeninformanten hinter das Informationsinteresse der Betroffenen zurück, so das Sozialgericht Berlin. Im konkreten Fall hatte das Jobcenter der Leistungsbezieherin zwar eine Kopie der Anzeige herausgegeben, die Unterschrift darunter aber geschwärzt.
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