Für eine terroristische Vereinigung eingeworbene Gelder, die für die Begehung weiterer Straftaten bestimmt sind, dienen lediglich als Mittel zum Zweck und stellen keinen aus der Tat resultierenden Vermögensvorteil dar. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ihr Wert daher nicht nach den Regeln über den Einzug von Taterträgen abgeschöpft werden darf.
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