Tatmittel sind keine Taterträge

Für eine terroristische Vereinigung eingeworbene Gelder, die für die Begehung weiterer Straftaten bestimmt sind, dienen lediglich als Mittel zum Zweck und stellen keinen aus der Tat resultierenden Vermögensvorteil dar. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ihr Wert daher nicht nach den Regeln über den Einzug von Taterträgen abgeschöpft werden darf.

Geldsammlung für die PKK

Ein ehemaliger Kader der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) war vom Oberlandesgericht Celle wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Gleichzeitig hatte das Gericht die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.835 Euro angeordnet. Diese Gelder hatte der türkische Staatsangehörige - zunächst als sogenannter Frontarbeiter, später als Verantwortlicher für den Bereich Wesermarsch - in seiner etwa dreieinhalbjährigen Tätigkeit für die Gruppierung eingeworben. Die Beträge wurden jeweils an die nächsthöhere Kaderebene zur Finanzierung von PKK-Aktivitäten weitergeleitet. Das OLG ging davon aus, dass es sich hierbei um Taterträge nach § 73 StGB handelte, und wandte die entsprechenden Vorschriften an. Während die Verurteilung an sich vom BGH nicht beanstandet wurde, hatte die Einziehung im Revisionsverfahren keinen Bestand.

Teil einer komplexen Tat

Der 3. Strafsenat nutzte die Gelegenheit, um Taterträge nach § 73 StGB und Tatmittel nach § 74 StGB klarer voneinander abzugrenzen. Er betonte insoweit die Notwendigkeit, den Gesamtzusammenhang im Blick zu behalten: Es handele sich hier um ein Organisationsdelikt, bei dem das Einwerben der Gelder lediglich das Mittel zum Zweck der Begehung weiterer Straftaten darstelle. Damit fehle es an einer eigenständigen Bedeutung als Vermögensvorteil. Die Bundesrichter wandten sich gegen eine gespaltene Einordnung der Vermögenswerte als Tatertrag (bezüglich des Einwerbens) einerseits und als Tatmittel (im Hinblick auf die spätere Verwendung) andererseits. Insofern seien die Beträge als Tatmittel einzuordnen und lediglich nach diesen Vorschriften einzuziehen. Die Voraussetzungen des § 74c StGB, wonach Wertersatz für ein Tatmittel bei Vereitelung der Einziehung abgeschöpft werden könne, lägen hier aber nicht vor: Im Rahmen des einheitlichen Organisationsdelikts sei das Geld bestimmungsgemäß weitergegeben worden.

BGH, Urteil vom 15.06.2022 - 3 StR 295/21

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 19. August 2022.