Mittwoch, 14.9.2022
Land durfte Verkauf CBD-haltiger Präsentationsarzneimittel untersagen

Eine Firma aus Trier darf zwei Produkte, die Cannabidiol (CBD) enthalten, nicht mehr in den Verkehr bringen. Denn nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Trier werden beide Produkte als Arzneimittel präsentiert. Es werde jeweils die therapeutische Wirkung von CBD zur Heilung oder Linderung von Hunde- beziehungsweise Hautkrankheiten beim Menschen herausgestellt. Die damit erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehle.

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Freitag, 22.5.2020
Präsentation eines Hustensaftes als heilend kann dessen Arzneimitteleigenschaft begründen

Erweckt die Präsentation eines Produktes (hier: eines Hustensaftes) den Eindruck, dass es heilende Wirkungen im Sinne eines Arzneimittels hat, liegt ein so genanntes Präsentationsarzneimittel (§ 2 Abs. 1 AMG) vor. Weist der Hersteller nicht durch Vorlage eines vollständigen Bescheids des Bundesinstituts für Arzneimittel nach, dass das Produkt behördlicherseits nicht als Arzneimittel eingestuft wird, ist der Vertrieb als bloßes Medizinprodukt zu unterlassen, entschied des Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

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