Land durfte Verkauf CBD-haltiger Präsentationsarzneimittel untersagen

Eine Firma aus Trier darf zwei Produkte, die Cannabidiol (CBD) enthalten, nicht mehr in den Verkehr bringen. Denn nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Trier werden beide Produkte als Arzneimittel präsentiert. Es werde jeweils die therapeutische Wirkung von CBD zur Heilung oder Linderung von Hunde- beziehungsweise Hautkrankheiten beim Menschen herausgestellt. Die damit erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehle.

Produkte nicht als Arzneimittel zugelassen

Die Klägerin, eine Firma aus dem Raum Trier-Saarburg, vertreibt unter anderem ein CBD-haltiges Pulver, das an Hunde verfüttert wird, sowie eine – zur Anwendung beim Menschen bestimmte – CBD-haltige Hautcreme. Beide Produkte sind nicht als Arzneimittel zugelassen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Produkten um ein Ergänzungsfuttermittel beziehungsweise um einen Kosmetikartikel handelt. In ihrem Internetauftritt bewerbe sie die Produkte auch jeweils entsprechend.

Land: Verbrauchern wird heilende Wirkung suggeriert

Aus Sicht des beklagten Landes werden beide Produkte hingegen so präsentiert, dass beim Verbraucher der Eindruck entstehen kann, den Produkten komme eine heilende Wirkung zu. Es handele sich damit um sogenannte Präsentationsarzneimittel, also Mittel, die als Arzneimittel dargestellt beziehungsweise präsentiert werden. Dies sei rechtlich unzulässig, weswegen der Vertrieb der beiden Produkte zu untersagn sei. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage. Ihrer Ansicht nach sind ihre Produkte nicht dazu ausgelobt, anstelle eines Medikaments für krankheitsbedingte Beschwerden verwendet zu werden.

Gericht geht von Präsentationsarzneimitteln aus

Das VG Trier schließt sich dieser Sichtweise nicht an. Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung sei anhand der einschlägigen Vorschriften des Tierarzneimittelgesetzes beziehungsweise hinsichtlich der Hautcreme anhand der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zu überprüfen. Danach stellten sich beide Präparate als Arzneimittel in Form der sogenannten Präsentationsarzneimittel dar und die Klage sei abzuweisen.

Begriff des Präsentationsarzneimittels weit auszulegen

Um den Verbraucher nicht nur vor schädlichen Heilmitteln zu schützen, sondern auch davor, dass anstelle eines geeigneten Heilmittels ein ungeeignetes Präparat gewählt wird, sei der Begriff des Präsentationsarzneimittels weit auszulegen. Sicherzustellen sei, dass der Arzneimittelbegriff nicht nur Erzeugnisse umfasst, die tatsächlich eine therapeutische Wirkung haben, sondern auch solche, die bei einem durchschnittlich informierten Verbrauchern den Eindruck entstehen lassen, dass das betreffende Produkt in Anbetracht seiner Aufmachung zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten geeignet ist. Ob dem so sei, sei anhand einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung zu bestimmen.

Land durfte Inverkehrbringen untersagen 

Beim Verbraucher werde hier der Eindruck erweckt, der enthaltene Wirkstoff CBD diene der Heilung und Linderung von (Gelenk-)Krankheiten beim Hund beziehungsweise von Hautkrankheiten beim Menschen. Der Durchschnittsverbraucher gewinne den Eindruck, das jeweilige Präparat selbst stelle eine mögliche Therapiemaßnahme dar. Mithin seien die Produkte nicht als Futtermittel beziehungsweise Kosmetikprodukt zu qualifizieren, so das VG Trier. Da es sich bei den Produkten mithin um ein Tierarzneimittel beziehungsweise um ein Arzneimittel handele, habe das beklagte Land deren Inverkehrbringen untersagen dürfen, weil den Produkten die arzneimittelrechtlich erforderliche Zulassung fehle.

VG Trier, Urteil vom 01.08.2022 - 6 K 581/22

Redaktion beck-aktuell, 14. September 2022.