Für ihr letztes Wort müssen Angeklagte ausreichend Vorbereitungszeit haben. Die rein formale Möglichkeit, sich zur Beweisaufnahme zu äußern, reicht nicht aus. Der BGH hob eine Verurteilung wegen versuchten Mordes auf, weil die Jugendkammer eine Unterbrechung für die Vorbereitung verweigerte.
Mehr lesenEiner Angeklagten, die vorübergehend an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt, ist das letzte Wort zu erteilen, wenn sie wieder anwesend ist, so der BUndesgerichtshof. Einer Angeklagten, die an dem Hauptverhandlungstag, an dem ihr Mitangeklagter sich nach den Schlussplädoyers geäußert hatte, abwesend war, war dies verwehrt worden. In der Entscheidung spielen auch Fallstricke bei der Einziehung und bei der Zurechnung eine Rolle.
Mehr lesenVerkündet das Gericht nach Gewährung des letzten Wortes für den Angeklagten, dass sein Befangenheitsantrag abgelehnt wird, muss es ihm nicht erneut Gelegenheit geben, sich zu äußern. Anders sieht das der Bundesgerichtshof nur, wenn sich der Beschluss auch hinsichtlich des Beweisergebnisses äußert. Lasse die Entscheidung zum Beispiel erkennen, dass das Gericht eine Beweistatsache würdigt, sei es mit der Verkündung konkludent in das Verfahren wieder eingetreten und müsse erneut die Möglichkeit geben, sich abschließend dazu zu äußern.
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