Ein Mann und eine Frau heirateten in Afghanistan – jedoch befand sich der Mann zu diesem Zeitpunkt in Deutschland. Eine solche "Handschuh-" oder "Stellvertreterehe" ist hier dennoch wirksam, so das OLG Frankfurt a.M. Allein für den Willen zur Eheschließung selbst dürfe keine Stellvertretung vorliegen.
Mehr lesenSolange die Rechtslage am Ort der Eheschließung eine Vertretung beider Partner zulässt, spricht auch die deutsche öffentliche Ordnung nicht gegen die Wirksamkeit der Trauung. Maßgeblich ist laut Bundesgerichtshof, dass die Vertreter nur den erklärten Willen des Brautpaars umsetzen und keine eigene Entscheidungsbefugnis haben.
Mehr lesen