Donnerstag, 18.11.2021
Zulässige Eheschließung im Ausland in Abwesenheit

Solange die Rechtslage am Ort der Eheschließung eine Vertretung beider Partner zulässt, spricht auch die deutsche öffentliche Ordnung nicht gegen die Wirksamkeit der Trauung. Maßgeblich ist laut Bundesgerichtshof, dass die Vertreter nur den erklärten Willen des Brautpaars umsetzen und keine eigene Entscheidungsbefugnis haben.

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