Vor der Heirat waren die beiden afghanischen Staatsangehörigen bereits etwa zwei Jahre verlobt – und hatten seither regelmäßig miteinander (video-)telefoniert. Der Bräutigam lebte nämlich bereits in Deutschland. Wenige Monate nach der Hochzeit flüchtete die Gattin in die Bundesrepublik und sah dort erstmals ihren Mann. Die beiden lebten etwa drei Wochen zusammen, danach nicht mehr.
Der Mann beantragte die Aufhebung der Ehe, hilfsweise die Scheidung. Er behauptet, seine Frau habe ihn nur geheiratet, um ein Visum für die Einreise nach Deutschland zu bekommen. Das AG hat die Ehe geschieden, wollte sie aber nicht aufheben. Hiergegen legte der Mann Beschwerde ein. Aber auch das OLG sah keinen Grund dafür, die Ehe aufzuheben (Beschluss vom 04.04.2024 – 6 UF 204/23, unanfechtbar).
"Der Anerkennung der in Afghanistan unstreitig als Handschuhehe geschlossenen Ehe im Inland steht ... der deutsche ordre public nicht entgegen", führte der Senat aus. Da keiner der Beteiligten geltend mache, dass die Eheschließung nicht dem Willen der Eheleute entsprochen habe, fehle es an Anhaltspunkten, der Stellvertreterehe aus diesem Grund die Wirksamkeit zu versagen.
Es liege auch kein Aufhebungsgrund nach afghanischem Recht vor. Ein solcher könne unter anderem gegeben sein, wenn eine Bedingung nicht erfüllt worden wäre. Dass das spätere Zusammenleben in Deutschland eine derartige Bedingung gewesen sei, ergebe sich aus dem Vortrag des Mannes nicht. Über die konkrete Ausgestaltung der Ehe seien unstreitig keine Gespräche geführt worden. Der Mann habe zudem ausreichende Erkenntnisquellen gehabt, um eine etwaig andere Motivation seiner Braut in Erfahrung zu bringen. Zudem sei es gut möglich, dass sich der Wunsch der Frau, allein zu leben, erst im Lauf der allein bewältigten Flucht nach Deutschland gebildet habe.