Hochzeit fand in Abwesenheit des Brautpaars statt
Eine Deutsche und ein Syrer verlangten vom Standesamt die Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach ihrer Hochzeit. Diese war in ihrer Abwesenheit in Mexiko durch zwei ihnen unbekannte Vertreter geschlossen worden. Sie legten unter anderem eine Heiratsurkunde der Registrierungsbehörde des dortigen Bundesstaates Baja California Sur, einen Auszug aus dem Heiratsregister sowie eine Vereinbarung über die Gütertrennung vor. Den Vertretern hatten sie zuvor jeweils eine von einem Notar in Deutschland beglaubigte "Sondervollmacht" in englischer und in spanischer Sprache erteilt, sie bei "der Ausführung eines Ehevertrages" jeweils zu vertreten. Nachdem die Standesbeamtin Zweifel an der Wirksamkeit der Ehe äußerte, wurde sie vom AG Meiningen angewiesen, die Beurkundung nicht vorzunehmen. Das OLG Jena hingegen gab der Beschwerde statt und ordnete die Ausführung an, da alle Formerfordernisse für eine wirksame Eheschließung nach mexikanischem Ortsrecht erfüllt seien (Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB). Die Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht beim BGH hatte keinen Erfolg.
Ortsrecht zählt
Das OLG ist dem XII. Zivilsenat zufolge zu Recht davon ausgegangen, dass die Deutsche und der Syrer im mexikanischen Bundesstaat Baja California Sur eine Ehe nach dortigem Ortsrecht formgültig geschlossen haben und diese im Inland anzuerkennen ist. Anknüpfungspunkt sei der Ort der Trauungshandlung. Durch Art. 47 des insoweit maßgeblichen Código Civil Para El Estado Libre Y Soberano de Baja California Sur (CCBSC) sei eine dortige Eheschließung durch Sonderbevollmächtigte zugelassen. Dies schließe auch eine doppelte Stellvertretung nicht aus. Es bestehe eine der deutschen Rechtsordnung vergleichbare Rechtslage, die bei Formverstößen allenfalls eine Aufhebbarkeit der Ehe oder Nichtigerklärung per Gerichtsverfahren vorsehe. Laut BGH verstößt die im Ausland geschlossene Ehe auch nicht gegen die öffentliche Ordnung (Art. 6 EGBGB). Der Einwand, dass ihre Begründung zwingend die Abhaltung einer förmlichen Zeremonie voraussetze, findet den obersten Zivilrichtern zufolge keine rechtliche Stütze und überhöht die Bedeutung der Zeremonie. Zwar werde ihr Eintritt in vielen - aber nicht allen - Gesellschaften durch Riten, besondere Feierlichkeiten, Zuziehung von Zeugen und Urkundspersonen im Bewusstsein der Gemeinschaft festgehalten. Der äußere Rahmen, in dem der Konsens der Verlobten nach Gesetz und Sitte erklärt werde, ändere aber nichts daran, dass der übereinstimmend erklärte Wille das wesentliche Element der Eheschließung geblieben sei.