Der Betreiber einer Bar südlich von Freiburg hat vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim erreicht, dass er den Außenbereich seines Betriebes ab dem 29.05.2020 voraussichtlich wieder bewirtschaften darf. Die durch die Corona-Verordnung der Landesregierung verfügte vollständige Schließung von Bars und Kneipen sei gleichheitswidrig, soweit gleichzeitig Speisewirtschaften eine Außenbewirtschaftung erlaubt sei.
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